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   OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2004 - 3 O 136/03   

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https://dejure.org/2004,23043
OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2004 - 3 O 136/03 (https://dejure.org/2004,23043)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 136/03 (https://dejure.org/2004,23043)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - 3 O 136/03 (https://dejure.org/2004,23043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VwGO § 166; ; ZPO § 114; ; BSHG § 11; ; BSHG § 76; ; BSHG § 77; ; BSHG § 88

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung der Begriffe "Einkommen" und "Vermögen"; Ansehung von Rückzahlungsbeträge eines unverzinsten Darlehns an einen Hilfeempfänger als Einkommen bei Ansparung der hingegebenen Darlehnsbeträge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 14.98

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen, Schadensersatzanspruch als -;;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2004 - 3 O 136/03
    Einkommen ist alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (BVerwG, Urt. v. 18.2.1999 - 5 C 14.98 -, NJW 1999, 3137 f.; Urt. v. 18.2.1999 - 5 C 16.98 -, NJW 1999, 3210 f.).

    Zum Vermögen im Sinne des § 88 BSHG - und nicht zum Einkommen - gehören nach der neueren obergerichtlichen demnach etwa der Rückkaufswert einer Lebensversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105), Leistungen auf Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche, sofern hierdurch lediglich die frühere Vermögenslage wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 14.98 -, NJW 1999, 3137; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.1990 - 6 S 3410/88 -, FEVS 41, 275) sowie Ratenzahlungen, die der geschiedene Ehemann aufgrund gerichtlichen Vergleichs zur Abfindung der Ansprüche auf Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB vornimmt (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 88 RdNr. 19 m.w.N.).

    Der Rückfluss bewirkt wie der Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, keinen Zufluss von Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG, sondern ist - wie das Ersetzte - wiederum unmittelbar Vermögen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999 - 5 C 14.98 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2004 - 3 O 136/03
    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (vgl. ferner zur "Zuflusstheorie": BVerwG, Urteil vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649; Urteil vom 22.4.2004 - 5 C 68.03 -, juris; VGH BW, Urt. v. 1.9.2004 - 12 S 844/04 -, juris).

    Dementsprechend gilt § 76 BSHG auch nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 16.98

    Einkommmen, Abgrenzung zum Vermögen Auszahlung eines geerbten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2004 - 3 O 136/03
    Einkommen ist alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (BVerwG, Urt. v. 18.2.1999 - 5 C 14.98 -, NJW 1999, 3137 f.; Urt. v. 18.2.1999 - 5 C 16.98 -, NJW 1999, 3210 f.).

    Mittel, die der Hilfesuchende nämlich früher, wenn auch erst in der vorangehenden Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, gegebenenfalls auch wieder) vorhanden sind, dem Vermögen zuzurechnen (BVerwG, Urt. v. 18.2.1999 - 5 C 16.98 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2004 - 3 O 136/03
    Zum Vermögen im Sinne des § 88 BSHG - und nicht zum Einkommen - gehören nach der neueren obergerichtlichen demnach etwa der Rückkaufswert einer Lebensversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105), Leistungen auf Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche, sofern hierdurch lediglich die frühere Vermögenslage wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 14.98 -, NJW 1999, 3137; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.1990 - 6 S 3410/88 -, FEVS 41, 275) sowie Ratenzahlungen, die der geschiedene Ehemann aufgrund gerichtlichen Vergleichs zur Abfindung der Ansprüche auf Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB vornimmt (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 88 RdNr. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 68.03

    Arbeitslosenhilfe, Anrechnung als Einkommen; Bedarfszeitraum, Einkommenszufluss

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2004 - 3 O 136/03
    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (vgl. ferner zur "Zuflusstheorie": BVerwG, Urteil vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649; Urteil vom 22.4.2004 - 5 C 68.03 -, juris; VGH BW, Urt. v. 1.9.2004 - 12 S 844/04 -, juris).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 5 C 11.02

    Eingliederungshilfe, pauschale, für Spätaussiedler aus der ehemaligen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2004 - 3 O 136/03
    Dabei spricht jedoch Einiges dafür, dass die Eingliederungshilfe für Spätaussiedler bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens (i.S.v. §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG) gemäß § 77 Abs. 1 BSHG nicht hätte in Ansatz gebracht werden dürfen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung gehandelt haben dürfte, die einem anderen Zweck als die Sozialhilfe zu dienen bestimmt ist (vgl. Brühl, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 77 RdNr. 26; siehe zur Zwecksetzung der Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVFG, die als "Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam" dient, BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - 5 C 11.02 -, BVerwGE 118, 301 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2004 - 12 S 844/04

    Keine Berücksichtigung einer Steuerrückerstattung bei der Hilfe zum

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2004 - 3 O 136/03
    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (vgl. ferner zur "Zuflusstheorie": BVerwG, Urteil vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649; Urteil vom 22.4.2004 - 5 C 68.03 -, juris; VGH BW, Urt. v. 1.9.2004 - 12 S 844/04 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1990 - 6 S 3410/88

    Zur Frage, ob Bereicherungsansprüche zum Schonvermögen iSd BSHG § 88 Abs 2 Nr 8

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2004 - 3 O 136/03
    Zum Vermögen im Sinne des § 88 BSHG - und nicht zum Einkommen - gehören nach der neueren obergerichtlichen demnach etwa der Rückkaufswert einer Lebensversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105), Leistungen auf Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche, sofern hierdurch lediglich die frühere Vermögenslage wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 14.98 -, NJW 1999, 3137; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.1990 - 6 S 3410/88 -, FEVS 41, 275) sowie Ratenzahlungen, die der geschiedene Ehemann aufgrund gerichtlichen Vergleichs zur Abfindung der Ansprüche auf Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB vornimmt (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 88 RdNr. 19 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2007 - L 10 B 48/06
    Die Verwertung eines vorhandenen Vermögens ist auch unabhängig davon zumutbar, ob es aus Einkommen herrührt, die ihrerseits nicht im Rahmen des Prozesskostenhilfe einzusetzen gewesen wären (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2004, Az.: 3 O 136/03).
  • SG Osnabrück, 05.12.2006 - S 16 AS 142/06
    aa) Zwar gilt eine Besonderheit für Zuflüsse an Geld, das im Austausch an die Stelle ei-nes Vermögens oder eines Vermögensvorteils tritt (vgl. allgemein: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2004, Az.: 12 S 844/04; explizit zu einem Rück-laufwert aus einer Lebensversicherung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2004, Az.: 3 O 136/03), jedoch gilt dies lediglich für denjenigen, der auf diese Lebensver-sicherung eingezahlt hat (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2006, Az.: L 8 AS 325/06 ER).
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